Aus einem Vorschlag wird geltendes Recht: Ab 1. Oktober 2026 werden qualifizierende Elektro-Lieferwagen bis 4,25 Tonnen bei wichtigen Verkehrs- und Betriebsvorschriften leichteren Fahrzeugen gleichgestellt. Für Flotten sinkt damit der administrative Aufwand – allerdings nur unter klaren Bedingungen.

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Vom Entwurf zum Entscheid

Die Vernehmlassung begann am 26. September 2025 und endete am 9. Januar 2026. Am 19. August 2026 verabschiedete der Bundesrat die Änderungen definitiv. Nach Angaben des ASTRA tritt der Hauptteil am 1. Oktober 2026 in Kraft; der neue Rhythmus für technische Prüfungen folgt am 1. Februar 2028.

Die Regelung erfasst emissionsfreie Nutzfahrzeuge bis 4,25 Tonnen nur dann, wenn das Gewicht oberhalb von 3,5 Tonnen vollständig auf den alternativen Antrieb zurückgeht. Rechtlich bleiben sie schwere Motorwagen. Es handelt sich deshalb um gezielte Erleichterungen und nicht um eine pauschale Umklassierung.

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Was sich auf Schweizer Strassen ändert

Im Verkehr gelten für die betroffenen Fahrzeuge künftig weitgehend die Regeln leichter Motorwagen. Auf Autobahnen und Autostrassen fällt damit die bisherige Limite von 80 km/h weg; zulässig ist grundsätzlich die für leichte Fahrzeuge signalisierte Geschwindigkeit bis maximal 120 km/h. Ausgenommen sind weiterhin Strecken mit tieferer Signalisation.

Auch spezifische Lastwagen-Signale – etwa Fahr- oder Überholverbote sowie besondere Mindestabstände – gelten für diese Fahrzeuge nicht mehr. Ausgeschilderte Gewichtsbegrenzungen bleiben jedoch verbindlich.

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Fahrtschreiber und Technik

Im Schweizer Binnenverkehr entfällt für qualifizierende Güterfahrzeuge die Unterstellung unter die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften der Chauffeurverordnung. Damit ist dort auch kein Fahrtschreiber erforderlich. Bei grenzüberschreitenden Einsätzen müssen Unternehmen weiterhin die internationalen und ausländischen Regeln prüfen.

Zusätzlich entfällt für entsprechende Fahrzeuge der Klasse N2 der Geschwindigkeitsbegrenzer. Seitliche Schutzvorrichtungen werden freiwillig, und Kantone können die Erstprüfung vollständiger Fahrzeuge an entsprechend berechtigte Betriebe delegieren.

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Was Flotten jetzt klären sollten

Die 4,25 Tonnen sind keine zusätzliche Nutzlastreserve. Der Gewichtszuschlag gleicht ausschliesslich das Mehrgewicht des emissionsfreien Antriebs aus. Beschaffung und Disposition sollten deshalb weiterhin mit den konkreten Angaben im Fahrzeugausweis rechnen.

Ab Februar 2028 gilt im Schweizer Binnenverkehr ein Prüfintervall von vier, danach drei und anschliessend jeweils zwei Jahren. Wird das Fahrzeug im Ausland eingesetzt, darf die letzte technische Prüfung laut ASTRA höchstens ein Jahr zurückliegen. Vor internationalen Touren gehören Zulassung, Fahrtschreiberregeln und Prüfdatum daher in dieselbe Einsatzkontrolle.

ENTSCHEIDUNGSHILFE

Das Wichtigste im Überblick

  1. 01Hauptregeln gelten ab 1. Oktober 2026
  2. 02Nur antriebsbedingtes Mehrgewicht bis maximal 4,25 Tonnen ist erfasst
  3. 03Im Schweizer Binnenverkehr entfällt die Fahrtschreiberpflicht
  4. 04Verkehrsregeln werden weitgehend leichten Motorwagen angeglichen
  5. 05Neue Prüfintervalle gelten ab 1. Februar 2028

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